Freitag, 5. Dezember 2008
Die wenigsten Unternehmen speichern eMails rechtskonform
»Erhebliche Wissenslücken« über Compliance-Richtlinien für die eMail-Speicherung und eine »nicht hinreichende Umsetzung« diesbezüglicher rechtlicher Vorschriften bescheinigt eine Studie deutschen Unternehmen. Bei der durch den eMail-Sicherheitsdienstleister Antispameurope beauftragten und durch das ISP Eduard Pestel-Institut für Systemforschung durchgeführten Umfrage kristallisierte sich insbesondere in mittelständischen Betrieben Nachholbedarf heraus. So archiviert rund ein Viertel der Firmen mit 20 bis 50 Mitarbeitern und rund 18 Prozent derjenigen mit 500 bis 1.000 Angestellten die eingehende elektronische Post überhaupt nicht. »Deutlich schlechtere Werte« ergab die Umfrage für versendete eMails.
Rechtlich tadellos werden die eMails demzufolge nur von rund sechs Prozent der Betriebe mit bis zu 500 Mitarbeitern aufbewahrt. Auch in den größeren Firmen ist die Lage laut Studie nicht viel besser: 88 Prozent der Betriebe mit 500 bis 1.000 Mitarbeitern speichern nicht 100-prozentig revisionssicher. Gerade einmal etwa 23 Prozent der großen Unternehmen mit 1.000 bis 2.000 Angestellten und zirka ein Fünftel der sehr großen mit 2.000 bis 5.000 Mitarbeitern archivieren entsprechend der Vorschriften.
Einer der Gründe: Nahezu der Hälfte der Betriebe mit bis zu 200 Mitarbeitern sind die Anforderungen der GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) unbekannt. Auch bei den Großen herrsche manchmal noch Ahnungslosigkeit.
Neben der Unkenntnis sieht der Auftraggeber der Umfrage eine Ursache in den hohen Kosten: »Die technisch eigentlich nötigen Systeme sind vielfach auf Großunternehmen ausgerichtet, teuer in der Anschaffung und für den Mittelstand unerschwinglich«, glaubt Daniel Hofmann, Geschäftsführer von Antispameurope, der außerdem »massiven Aufklärungsbedarf über die richtige Art und Weise sowie die Möglichkeiten, eMail systematisch aufzubewahren« konstatiert. Ein Bedarf der sich aus den Risiken ergibt: Drohen doch Strafen durch die Behörden, die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen und Vorstände wie auch Geschäftsführer haften persönlich für die Einhaltung der Gesetze.
Vom 07.10.2008 | Autorin: Katrin Hofmann in www.it-business.de
Freitag, 22. August 2008
Gute Nachricht für Gläubiger und Schuldner: Mehr Versteigerungen im Internet
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat einen Gesetzentwurf über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung auf den Weg gebracht. Mit diesem Gesetz soll die Internetauktion von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher gepfändet wurden, als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort etabliert werden.
Die wirksame Durchsetzung eines gerichtlichen Urteils oder eines anderen Zahlungstitels ist nicht nur im Interesse des Gläubigers. „Gerade für den Schuldner ist es sehr wichtig, mit der Versteigerung einen möglichst hohen Erlös zu erlangen. Denn: Je höher der Erlös, desto weniger Gegenstände müssen versteigert werden, damit der Schuldner seine Verbindlichkeiten begleichen kann. Ich gehe davon aus, dass mit der geplanten Internetversteigerung größere Beträge erzielt werden können. Denn über das Internet erreichen wir einen viel größeren Bieterkreis und die Auktionsplattform ist für jedermann 24 Stunden am Tag zugänglich. Ein größerer Bieterkreis bedeutet mehr Wettbewerb um den Zuschlag und dadurch höhere Erträge. Wir helfen damit Schuldnern, wieder besser auf die Beine zu kommen. Und wir unterstützen die Gläubiger bei der Beitreibung ihrer offenen Forderungen“, erklärte Zypries.
Bislang ist die Versteigerung von sog. beweglichen Sachen – also keine Grundstücke – vor Ort durch den Gerichtsvollzieher als Präsenzversteigerung in der Zivilprozessordnung vorgesehen. Die dafür notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter ist umständlich und verursacht nicht zuletzt wegen der Anreise teilweise hohe Kosten. Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Sachen auf andere Art – etwa über das Internet – nur versteigern, wenn ein Gläubiger oder ein Schuldner das beantragen. Das ist aufwändig und unpraktikabel. Künftig soll die Versteigerung beweglicher Sachen ohne Weiteres im Internet erfolgen können und ein weiterer Regelfall neben der Präsenzversteigerung sein. „Dadurch sparen wir Kosten und ermöglichen ein anwenderfreundliches und unbürokratisches Verfahren“, betonte Zypries.
Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten der Internetversteigerung wie etwa die Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln.
Das Gesetzesvorhaben betrifft auch die Zwangsvollstreckung aus Steuerbescheiden und aus Urteilen der Finanzgerichte zugunsten der Finanzbehörden. Auch dazu wird die Internetversteigerung beweglicher Sachen als gesetzlicher Regelfall neben die Versteigerung vor Ort in der Abgabenordnung etabliert. Die Versteigerung findet auf der Auktionsplattform www.zoll-auktion.de statt. Diese von der Bundeszollverwaltung betriebene Plattform wird bereits seit einigen Jahren erfolgreich genutzt.
Der Gesetzentwurf ist heute an die Länder und die betroffenen Kreise und Verbände zur Stellungnahme übersandt worden.
PM BMJ vom 30.07.2008
Freitag, 15. August 2008
Ebay-Prozess: Keine Entschädigung für L'Oreal
Quelle: Spiegel online
Telekommmunikationsfirmen kassieren zu viel beim Roaming
Die wenigsten Anbieter rechnen bei Roaming-Gesprächen sekundengenau ab, meistens landen die Telefonate minutenweise auf der Rechnung. Nachdem die Europäische Kommission bereits eine Reduzierung der Roaming-Kosten durchgesetzt hatte, nehmen sich die Regulierer aus Brüssel ab Oktober ein neues Problem vor: zu teure Textnachrichten. Denn auch SMS sind nach Einschätzung der Kommission noch viel zu teuer, wenn ein Tourist seinen Lieben einen Gruß simsen will und dafür zu Gast im französischen Netz ist. Zudem wolle man sich der "in hohem Maße überteuerten" Gebühren für mobiles Internet annehmen, wenn die Telekommunikationsunternehmen in den "nächsten paar Monaten" nicht selbst tätig werden.
Quelle: Spiegel online
Mittwoch, 30. Juli 2008
Verwaltungsgericht Koblenz gegen Rundfunkgebühr bei Home PC
Für den beruflich genutzten PC verlangt die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) 5,52 Euro. Ein Rechtsanwalt legte dagegen zunächst Widerspruch ein, und als der scheiterte, klagte er. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied nun, dass der Mann trotz eines internetfähigen PCs "kein Rundfunkteilnehmer" sei. Zwar könne er mit seinem Rechner über seinen Browser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen, das aber rechtfertige nicht die Erhebung von Rundfunkgebühren.
Ein PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen werde typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet, so das Gericht. Es verwies außerdem auf das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche.
Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden. Am Ende könnte die seit Jahren umstrittene Frage, ob die GEZ für Netz-Rechner tatsächlich Gebühren einziehen darf, vor dem Bundesverwaltungsgericht landen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. Juli 2008, 1 K 496/08.KO)© SPIEGEL ONLINE
Freitag, 25. Juli 2008
Haftung des Anschlussinhabers für ungesichertes WLan
Urheberrechtlich und ggfls. strafrechtlich relevant könnte es für den Anschlussinhaber dann werden, wenn der mitsurfende Schmarotzer strafbare Handlungen (z.B. Tausch urheberrechtlich geschützter Programme oder illegaler Inhalte wie z.B. Kinderpornos) begeht. Die Strafverfolgungsbehörden, die hierauf aufmerksam werden, wenden sich zunächst einmal an den Anschlussinhaber dessen Adresse beim Internetprovider hinterlegt ist. Es folgen unangenehme Ermittlungen inkl. Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung der Geräte, sowie der Einleitung eines Ermittlungsverfahren. Die Folgen dieser polizeilichen Handlung und die damit einhergehende Rufschädigung sind gravierend!
Grundsätzlich haftet der Anschlussinhaber für eine offene WLan-Verbindung für alle Straftaten und Urheberrechtsverstöße, die ein Fremder über diese Internetleitung begeht. Ist das Gerät dagegen grundsätzlich gesichert und wird es trotzdem gehackt, hat der Betreiber das Seinige getan und ist rechtlich auf der sicheren Seite. Dies nennt man „Betreiberhaftung“ bzw. „Mitstörerhaftung“. Sie wird üblicherweise mit einer Geldstrafe verbunden mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung geahndet.
Siehe Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.12.2007 - Az. I-20 W 157/07
Die Volltextentscheidung kann unter: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_056.pdf downgeloadet werden.
Konkret bedeutet das, im Router selbst die Verschlüsselung
a) aktivieren, falls sie deaktiviert ist.
b) das stärkste, im Gerät verfügbare, Verschlüsselungsverfahren auswählen. Zur Zeit ( 2008 ) ist das die WPA-Verschlüsselung (wireless protected access). Windows unterstützt dies ab XP SP1, ebenso die meisten Linux-Distributionen. Von der relativ einfach zu brechenden WEP-Verschlüsselung wird allgemein abgeraten.
c) das Administratorpasswort (voreingestellt ist meist ein Standardpasswort) ändern.
d) für den Internetzugriff bzw. das Kontaktieren des Routers durch andere Rechner ein Benutzerpasswort festlegen.
Üblicherweise kann man bei eingeschaltetem Router von einem Webbrowser aus eine Seite im Router aufrufen und die Einstellungen dort vornehmen.
Freitag, 11. Juli 2008
Abzocke bei Abo-Fallen im Internet
Unser Tipp:
1.) Kleingedrucktes prüfen: Wer im Web unterwegs ist, sollte Fußnotentexte und AGBs bei Angeboten sehr genau prüfen, bevor er persönliche Daten in Formulare tippt. Aber gegen kriminelle Elemente, die in solche Abzockformulare einfach Namen und Anschriften anderer Personen eintippen, hilft auch alle Vorsicht nicht.
2.) Erstmal nicht zahlen: Den Empfängern solcher Mahnung raten die Verbraucherzentralen, nicht zu zahlen, wenn die Forderungen unberechtigt sind. Und nur nicht einschüchtern lassen, sondern professionelle Hilfe von Verbraucherzentralen oder einem Anwalt einholen. Bei Mahnungen müssen Sie jedoch reagieren, ansonsten kann ein Titel gegen Sie erwirkt werden, auch wenn der Anspruch unbegründet ist.
3.) Verbraucherschützer hoffen, dass der Bundestag irgendwann den gesetzlichen Rahmen für solche Angebot enger fasst.
