Mittwoch, 30. Juli 2008

Verwaltungsgericht Koblenz gegen Rundfunkgebühr bei Home PC

Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr bezahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht in Koblenz.

Für den beruflich genutzten PC verlangt die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) 5,52 Euro. Ein Rechtsanwalt legte dagegen zunächst Widerspruch ein, und als der scheiterte, klagte er. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied nun, dass der Mann trotz eines internetfähigen PCs "kein Rundfunkteilnehmer" sei. Zwar könne er mit seinem Rechner über seinen Browser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen, das aber rechtfertige nicht die Erhebung von Rundfunkgebühren.

Ein PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen werde typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet, so das Gericht. Es verwies außerdem auf das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche.

Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden. Am Ende könnte die seit Jahren umstrittene Frage, ob die GEZ für Netz-Rechner tatsächlich Gebühren einziehen darf, vor dem Bundesverwaltungsgericht landen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. Juli 2008, 1 K 496/08.KO)

© SPIEGEL ONLINE

Freitag, 25. Juli 2008

Haftung des Anschlussinhabers für ungesichertes WLan

WLan-Router in privaten Haushalten werden immer beliebter, leider wird bei der Einrichtung derselbigen oftmals vergessen diese zu verschlüsseln, so dass der Nachbar auch über diesen Anschluss surfen kann. Hat man mit dem Provider eine (inzwischen übliche) Pauschaltarif (=Flatrate) vereinbart, fällt dieses Schmarotzen zunächst nicht auf.

Urheberrechtlich und ggfls. strafrechtlich relevant könnte es für den Anschlussinhaber dann werden, wenn der mitsurfende Schmarotzer strafbare Handlungen (z.B. Tausch urheberrechtlich geschützter Programme oder illegaler Inhalte wie z.B. Kinderpornos) begeht. Die Strafverfolgungsbehörden, die hierauf aufmerksam werden, wenden sich zunächst einmal an den Anschlussinhaber dessen Adresse beim Internetprovider hinterlegt ist. Es folgen unangenehme Ermittlungen inkl. Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung der Geräte, sowie der Einleitung eines Ermittlungsverfahren. Die Folgen dieser polizeilichen Handlung und die damit einhergehende Rufschädigung sind gravierend!

Grundsätzlich haftet der Anschlussinhaber für eine offene WLan-Verbindung für alle Straftaten und Urheberrechtsverstöße, die ein Fremder über diese Internetleitung begeht. Ist das Gerät dagegen grundsätzlich gesichert und wird es trotzdem gehackt, hat der Betreiber das Seinige getan und ist rechtlich auf der sicheren Seite. Dies nennt man „Betreiberhaftung“ bzw. „Mitstörerhaftung“. Sie wird üblicherweise mit einer Geldstrafe verbunden mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung geahndet.

Siehe Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.12.2007 - Az. I-20 W 157/07

Die Volltextentscheidung kann unter: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_056.pdf downgeloadet werden.

Konkret bedeutet das, im Router selbst die Verschlüsselung

a) aktivieren, falls sie deaktiviert ist.
b) das stärkste, im Gerät verfügbare, Verschlüsselungsverfahren auswählen. Zur Zeit ( 2008 ) ist das die WPA-Verschlüsselung (wireless protected access). Windows unterstützt dies ab XP SP1, ebenso die meisten Linux-Distributionen. Von der relativ einfach zu brechenden WEP-Verschlüsselung wird allgemein abgeraten.
c) das Administratorpasswort (voreingestellt ist meist ein Standardpasswort) ändern.
d) für den Internetzugriff bzw. das Kontaktieren des Routers durch andere Rechner ein Benutzerpasswort festlegen.

Üblicherweise kann man bei eingeschaltetem Router von einem Webbrowser aus eine Seite im Router aufrufen und die Einstellungen dort vornehmen.

Freitag, 11. Juli 2008

Abzocke bei Abo-Fallen im Internet

Wer arglos auf manchen solcher Internet-Seiten Formulare ausfüllt, bekommt fix Mahnungen über vermeintliche Abo-Gebühren. Gerichte nennen die Seitengestaltung unzulässig, und die Staatsanwaltschaft ermittelt. Aber noch läuft die Abzocke weiter. Wenn Sie in eine solche Falle getappt sind, hilft nur noch professionelle Hilfe.

Unser Tipp:
1.) Kleingedrucktes prüfen: Wer im Web unterwegs ist, sollte Fußnotentexte und AGBs bei Angeboten sehr genau prüfen, bevor er persönliche Daten in Formulare tippt. Aber gegen kriminelle Elemente, die in solche Abzockformulare einfach Namen und Anschriften anderer Personen eintippen, hilft auch alle Vorsicht nicht.
2.) Erstmal nicht zahlen: Den Empfängern solcher Mahnung raten die Verbraucherzentralen, nicht zu zahlen, wenn die Forderungen unberechtigt sind. Und nur nicht einschüchtern lassen, sondern professionelle Hilfe von Verbraucherzentralen oder einem Anwalt einholen. Bei Mahnungen müssen Sie jedoch reagieren, ansonsten kann ein Titel gegen Sie erwirkt werden, auch wenn der Anspruch unbegründet ist.
3.) Verbraucherschützer hoffen, dass der Bundestag irgendwann den gesetzlichen Rahmen für solche Angebot enger fasst.

Mittwoch, 9. Juli 2008

Ebay soll Schadensersatz in Millionenhöhe leisten

Das Handelsgericht in Paris hat eBay dazu verurteilt, mehreren Parfum-, Mode-, Kosmetik- und Handtaschenherstellern insgesamt fast 40 Millionen Euro zu zahlen. Die Marken gehören zum weltgrößten Luxuskonzern, dem französischen Unternehmen LVMH (Moët Hennessy – Louis Vuitton SA). Das Gericht sah als erwiesen an, dass eBay den Handel mit gefälschten Luxuswaren nicht verhindert habe. Das US-Unternehmen wurde zudem bestraft, weil es den Handel mit Artikeln zugelassen hatte, die sonst nur über ausgewählte Distributionswege abgesetzt werden dürfen.

Wegen des Handels mit gefälschten Artikeln des Taschenherstellers "Louis Vuitton Malletier" soll eBay nun 19,28 Millionen Euro an LVMH zahlen. Für gefälschte Waren von "Christian Dior Couture" werden 17,3 Millionen Euro fällig. 3,25 Millionen Euro Strafe muss eBay zahlen, weil über das Online-Auktionshaus Parfums der Marken Christian Dior, Kenzo, Givenchy und Guerlain bezogen werden konnten. Die Produkte dürfen laut LVMH nur über exklusive Partner gehandelt werden. Zuwiderhandlungen können eBay künftig pro Tag bis zu 100.000 Euro kosten.

Nerses Chopurian von eBay Deutschland erklärte dazu: "Im heutigen Urteil geht es nicht um unseren Kampf gegen Produktfälschungen. Im heutigen Urteil geht es um den Versuch von LVMH, Handelspraktiken zu schützen, die den freien Wettbewerb verhindern – auf Kosten der Wahlfreiheit der Verbraucher und der Lebensgrundlage rechtschaffener Verkäufer. In ihrem Namen werden wir gegen diese Entscheidung ankämpfen und ein Berufungsverfahren anstreben."

(Quelle: Heise online v. 22.06.2008)


Hoffnung für abgemahnte User bei Filesharing!

Die Rechtsprechung ist dem Abmahnungswesen erneut deutlich entgegengetreten und hat dem „klassischen Weg“ einer Filesharing Abmahnung Steine in den Weg gelegt.

Hintergrund ist, dass der rechtliche Weg der Filesharing Abmahnung eigentlich immer der Gleiche ist: Zuerst wird von den Abmahnern die IP-Adresse des Filesharingplattform-Nutzers ermittelt. Da diese IP-Adresse aber bloß aus einer nichtssagenden Zahlenfolge besteht mit der so nichts anzufangen ist, bedienen sich die Abmahnanwälte eines besondere Tricks: Sie stellen Strafanzeige gegen den unbekannten Nutzer der IP-Adresse und lassen dann von der – mit weit reichenderen Kompetenzen ausgestatteten - Staatsanwaltschaft Namen und Adresse des Nutzers über den Provider ermitteln. Diese Informationen werden dann im Wege der Akteneinsicht von den Abmahnanwälte „abgerufen“ und für die dann folgenden Schadensersatzforderungen und Unterlassenerklärungen verwendet.

Genau gegen diese Vorgehensweise richtet sich der aktuelle Beschluss eines Landgerichts (Beschluss vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/08). Das bemerkenswerte an dieser Entscheidung ist, dass das Gericht ein Verwertungsverbot für die auf diesem Weg erlangten Informationen folgert. Dies bedeutet praktisch nichts anders, als dass das erkennende Gericht zwar Namen und Adresse des Filesharers mitgeteilt bekommt, jedoch diese Informationen nicht verwerten darf, also so tun muss, als hätte es „den Namen nie gehört“. Dies führt dazu, dass die von den Abmahnern geltend gemachten Ansprüche gerichtlich nicht durchsetzbar sind, weil der Nutzer der IP-Adresse quasi unbekannt bleibt.

Da die Gerichte im Bereich des Filesharing allerdings häufig unterschiedliche Positionen vertreten, bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsauffassung des Landgerichts durchsetzen wird. Fest steht aber schon jetzt dass sich ein klarer Trend abzeichnen lässt, denn bislang haben nicht nur mehrere Staatsanwaltschaften die Zusammenarbeit mit den Abmahnanwälten durch Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts oder Einstellung der Verfahren wegen Geringfügigkeit verweigert sondern auch zuvor schon einige Gerichte zu Ungunsten der Abmahner entschieden.

Gerade vor dem Hintergrund dieser Entscheidung kann Abgemahnten nur dringend geraten werden, sich auf keinen Fall pauschal auf die Forderungen der Ahmahnanwälte einzulassen, sondern sich mit anwaltlicher Hilfe gegen die Forderungen zur Wehr zu setzen. Gerade weil die Rechtsprechung in diesem Bereicht immer undurchsichtiger wird, kann dabei nur geraten werden, sich einem auf Urheberrechtsverletzungen spezialisierten Anwalt zuzuwenden.

Unser Tipp:

Trotz obiger Tendenz der Gerichte sollten Sie die Finger von Online-Tauschbörsen lassen, insbesondere wenn Sie beabsichtigen urheberrechtlich geschützte Musik downzuloaden oder anzubieten. Das "Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" ist seit 1. Januar 2008 in Kraft und enthält eine Sanktionsmöglichkeit auch für User, die Musik downloaden. Siehe hierzu die Webseite des BMJ

  • Das Bereitstellen von urheberrechtlich geschützter Werke (Musiktitel, Filme etc.) per Upload ist illegal . Das ist schon nach geltendem Recht so, und daran ändert sich auch nichts. Es ist strafbar und kann zivilrechtliche Rechtsfolgen (Unterlassung- und Schadensersatzforderungen der Rechtsinhaber) nach sich ziehen.
  • Der Zweite Korb stellt klar, dass eine Privatkopie auch dann illegal ist, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten wird. Damit wird klargestellt, dass auch das Downloaden aus einer illegalen Tauschbörse rechtswidrig ist und ebenso wie der Upload straf- und zivilrechtliche Sanktionen zur Folge haben kann.

Weitere Infos zu illegalen Downloads