Mittwoch, 9. Juli 2008

Hoffnung für abgemahnte User bei Filesharing!

Die Rechtsprechung ist dem Abmahnungswesen erneut deutlich entgegengetreten und hat dem „klassischen Weg“ einer Filesharing Abmahnung Steine in den Weg gelegt.

Hintergrund ist, dass der rechtliche Weg der Filesharing Abmahnung eigentlich immer der Gleiche ist: Zuerst wird von den Abmahnern die IP-Adresse des Filesharingplattform-Nutzers ermittelt. Da diese IP-Adresse aber bloß aus einer nichtssagenden Zahlenfolge besteht mit der so nichts anzufangen ist, bedienen sich die Abmahnanwälte eines besondere Tricks: Sie stellen Strafanzeige gegen den unbekannten Nutzer der IP-Adresse und lassen dann von der – mit weit reichenderen Kompetenzen ausgestatteten - Staatsanwaltschaft Namen und Adresse des Nutzers über den Provider ermitteln. Diese Informationen werden dann im Wege der Akteneinsicht von den Abmahnanwälte „abgerufen“ und für die dann folgenden Schadensersatzforderungen und Unterlassenerklärungen verwendet.

Genau gegen diese Vorgehensweise richtet sich der aktuelle Beschluss eines Landgerichts (Beschluss vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/08). Das bemerkenswerte an dieser Entscheidung ist, dass das Gericht ein Verwertungsverbot für die auf diesem Weg erlangten Informationen folgert. Dies bedeutet praktisch nichts anders, als dass das erkennende Gericht zwar Namen und Adresse des Filesharers mitgeteilt bekommt, jedoch diese Informationen nicht verwerten darf, also so tun muss, als hätte es „den Namen nie gehört“. Dies führt dazu, dass die von den Abmahnern geltend gemachten Ansprüche gerichtlich nicht durchsetzbar sind, weil der Nutzer der IP-Adresse quasi unbekannt bleibt.

Da die Gerichte im Bereich des Filesharing allerdings häufig unterschiedliche Positionen vertreten, bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsauffassung des Landgerichts durchsetzen wird. Fest steht aber schon jetzt dass sich ein klarer Trend abzeichnen lässt, denn bislang haben nicht nur mehrere Staatsanwaltschaften die Zusammenarbeit mit den Abmahnanwälten durch Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts oder Einstellung der Verfahren wegen Geringfügigkeit verweigert sondern auch zuvor schon einige Gerichte zu Ungunsten der Abmahner entschieden.

Gerade vor dem Hintergrund dieser Entscheidung kann Abgemahnten nur dringend geraten werden, sich auf keinen Fall pauschal auf die Forderungen der Ahmahnanwälte einzulassen, sondern sich mit anwaltlicher Hilfe gegen die Forderungen zur Wehr zu setzen. Gerade weil die Rechtsprechung in diesem Bereicht immer undurchsichtiger wird, kann dabei nur geraten werden, sich einem auf Urheberrechtsverletzungen spezialisierten Anwalt zuzuwenden.

Unser Tipp:

Trotz obiger Tendenz der Gerichte sollten Sie die Finger von Online-Tauschbörsen lassen, insbesondere wenn Sie beabsichtigen urheberrechtlich geschützte Musik downzuloaden oder anzubieten. Das "Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" ist seit 1. Januar 2008 in Kraft und enthält eine Sanktionsmöglichkeit auch für User, die Musik downloaden. Siehe hierzu die Webseite des BMJ

  • Das Bereitstellen von urheberrechtlich geschützter Werke (Musiktitel, Filme etc.) per Upload ist illegal . Das ist schon nach geltendem Recht so, und daran ändert sich auch nichts. Es ist strafbar und kann zivilrechtliche Rechtsfolgen (Unterlassung- und Schadensersatzforderungen der Rechtsinhaber) nach sich ziehen.
  • Der Zweite Korb stellt klar, dass eine Privatkopie auch dann illegal ist, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten wird. Damit wird klargestellt, dass auch das Downloaden aus einer illegalen Tauschbörse rechtswidrig ist und ebenso wie der Upload straf- und zivilrechtliche Sanktionen zur Folge haben kann.

Weitere Infos zu illegalen Downloads